gebungsgestaltungsarbeiten oder zusätzlich höchstens untergeordnete kosmetische Arbeiten an der Fassade ohne nennenswerte Auswirkungen auf die Funktionalität und die Nutzung des Anbaus ausgestanden hätten. Schliesslich macht auch der Gemeinderat vor Verwaltungsgericht geltend, dass der Anbau bei Erlass der Baueinstellungsverfügung nicht fertiggestellt gewesen sei, unter Hinweis darauf, dass bis dato auch keine Bauendabnahmekontrolle stattgefunden habe oder auch nur angemeldet worden sei.