Ort durchzuführen. Dabei ist unmassgeblich, ob und inwiefern die von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht aufgezeigten ausstehenden Bauarbeiten die Qualität haben, die bauliche und rechtliche Situation des Studioanbaus dergestalt zu verändern, dass eine Baueinstellung als dringlich geboten erscheint. Es ist schon einmal grundsätzlich schwierig, den Baufortschritt und die Gebrauchstauglichkeit einer Baute lediglich anhand von ausgewählten Einzelansichten einzuschätzen.