Die beschriebenen Gehörsverletzungen, wovon zumindest diejenige gegenüber den Beschwerdeführern beachtlich ist, hatten ausserdem die von den Beschwerdeführern gerügte Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) durch die Vorinstanz zur Folge. Wäre nämlich die Fertigstellung des Studioanbaus von Seiten der Beschwerdeführer und dem Gemeinderat in nicht haltloser Weise bestritten worden, wäre die Vorinstanz, die unbesehen auf die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegner abstellte und diese zum Anlass nahm, den Baustopp aufzuheben, nicht umhingekommen, über diesen umstrittenen Sachverhalt Beweis abzunehmen, namentlich einen Augenschein vor