Auch der Gemeinderat wurde mit Instruktionsschreiben der Vorinstanz vom 28. April 2023 bloss aufgefordert, zum Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie zum Sistierungsantrag der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Entsprechend beschränkte sich auch der Gemeinderat in seiner Eingabe vom 3. Mai 2023 (Vorakten, act. 9) auf eine Stellungnahme zum Sistierungsantrag der Beschwerdegegner. Auf sein gleichzeitig gestelltes Fristerstreckungsgesuch bis 30. Juli 2023 für eine umfassende Beschwerdeantwort ging die Vorinstanz wiederum nicht ein, auch nicht nach Aufhebung der Verfahrenssistierung mit Instruktionsschreiben vom 2. Juni 2023 (Vorakten, act.