der Beschwerdeführer auf schwerwiegende Art und Weise verletzt. Schwer wiegt diese Gehörsverletzung namentlich auch deshalb, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid über die Aufhebung der Baueinstellung auf einen vermeintlich unbestrittenen Sachverhalt (der Fertigstellung des Studioanbaus) abstellte, ohne den Beschwerdeführern oder auch dem Gemeinderat Q._____ überhaupt Gelegenheit gegeben zu haben, den fraglichen Sachverhalt im Rahmen einer umfassenden Beschwerdeantwort zu bestreiten.