Vor diesem Hintergrund durften und mussten die Beschwerdeführer davon ausgehen, dass sich der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht auf den Sachantrag auf Aufhebung des Baustopps bezog (dessen sofortige Aufhebung nach dem oben Gesagten weder hinreichend klar beantragt noch spezifisch begründet worden war). Entsprechend hatten die Beschwerdeführer keinen Anlass, schon im Rahmen der Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf die Gründe für eine Aufrechterhaltung des Baustopps einzugehen und der Darstellung der Beschwerdegegner zu widersprechen, dass der Studioanbau ohnehin schon fertiggestellt sei.