35 ff.) nicht ansatzweise vernehmen lassen. Vielmehr äusserten sie sich in diesem Zusammenhang ausschliesslich (sinngemäss) dazu, dass ihnen für die Begründung eines Näherbaurechts mehr Zeit (während Verhandlungen mit den Beschwerdeführern und einer dafür ebenfalls beantragten Verfahrenssistierung) einzuräumen sei und es sich bis zur definitiven Klärung der Grenzabstandsverletzung nicht rechtfertige, von ihnen ein Projektänderungsgesuch mit Einhaltung des Grenzabstands zu verlangen.