gungsverfahrens zur Klärung der Rechtmässigkeit einer Baute und während eines daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens zuwiderlaufen bzw. einer sofortigen endgültigen Aufhebung des Baustopps gleichkommen. Hätten die Beschwerdegegner solcherlei beabsichtigt, wären sie daher gehalten gewesen, als vorsorgliche Gegenmassnahme zur vom Gemeinderat verfügten Baueinstellung die sofortige Aufhebung derselben zu beantragen und diesen Antrag auch gehörig zu begründen, etwa mit der Geltendmachung eines überwiegenden Interesses daran, einen möglichen Schaden vom noch unvollendeten Bauwerk abzuwenden.