eines den gesetzlichen Grenzabstand einhaltenden Projektänderungsgesuchs) formuliert wurde, sondern darüber hinaus, dass Dispositiv-Ziffer 9 der Baueinstellungsverfügung, wonach die Bauarbeiten erst weitergeführt werden dürfen, wenn der Gemeinderat die Baueinstellungsverfügung schriftlich aufgehoben hat, mit der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal (mit-)angefochten wurde; dies hätte jedoch auf der Hand gelegen, wenn es den heutigen Beschwerdegegnern darum gegangen wäre, den Baustopp umgehend beseitigen zu lassen, um allenfalls noch ausstehende Bauarbeiten am streitigen Anbau möglichst rasch fortführen und vollenden zu können.