Hätte die Vorinstanz bei den Beschwerdeführern eine umfassende Beschwerdeantwort auch zu allen Sachanträgen einholen wollen, wäre es bereits an dieser Stelle angezeigt gewesen, den Beschwerdeführern Frist für eine solche anzusetzen. Weil dies nicht geschah, mussten die Beschwerdeführer nicht mit einem sofortigen Entscheid unter anderem über die Frage der Aufhebung oder Beibehaltung der Baueinstellung rechnen.