14 f.), sich aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen, erhielten die Beschwerdeführer in der Folge keine Gelegenheit, sich zur von der Vorinstanz beabsichtigten Aufhebung des gemeinderätlich verfügten Baustopps vorgängig zu äussern. Das erwähnte Instruktionsschreiben enthielt mit Bezug auf die Beschwerdeführer bloss eine Aufforderung zur Erklärung über ihre Verfahrensbeteiligung und zur Stellungnahme zum Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Die dafür bis 12. Mai 2023 angesetzte Frist wurde den Beschwerdeführern mit vorinstanzlichem Instruktionsschreiben vom 15. Mai 2023 (Vorakten, act.