Andernfalls wären die Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Instruktionsschreiben vom 28. April 2023 (Vorakten, act. 5 f.) auch nicht gestützt auf § 12 Abs. 1 VRPG zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigeladen worden. Trotz dieser Beiladung und der Erklärung der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 12. Mai 2023 (Vorakten, act. 14 f.), sich aktiv am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen, erhielten die Beschwerdeführer in der Folge keine Gelegenheit, sich zur von der Vorinstanz beabsichtigten Aufhebung des gemeinderätlich verfügten Baustopps vorgängig zu äussern.