3.2. Dass die von den Beschwerdegegnern im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren angefochtene Baueinstellung auch die Beschwerdeführer betrifft, weil sie als Eigentümer des Nachbargrundstücks Nr. 246, gegenüber welchem der streitige Anbau auf der Bauparzelle Nr. aaa den gesetzlich einzuhaltenden Grenzabstand allenfalls unterschreitet, ein Interesse an der Aufrechterhaltung der Baueinstellung haben, lässt sich kaum bestreiten. Andernfalls wären die Beschwerdeführer von der Vorinstanz im Instruktionsschreiben vom 28. April 2023 (Vorakten, act. 5 f.) auch nicht gestützt auf § 12 Abs. 1 VRPG zum vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigeladen worden.