Stattdessen habe die Vorinstanz am 7. Juni 2023 bereits ihren Entscheid gefällt, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den Beschwerdeanträgen, den Behauptungen und Beweismitteln der heutigen Beschwerdegegner zu äussern. Am 12. Mai 2023 hätten sie der Vorinstanz ihre Teilnahme am Verfahren angekündigt und sich innerhalb erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Mai 2023 aufforderungsgemäss lediglich zum Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geäussert.