Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer eine (schwerwiegende und unheilbare) Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), der ihnen insbesondere einen Anspruch darauf gebe, sich vor Erlass eines in die eigene Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Nach Erhalt des Schreibens der Vorinstanz vom 2. Juni 2023 mit der Mitteilung, dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt (und die von den damaligen Beschwerdeführern beantragte Sistierung aufgehoben) werde, hätten sie damit gerechnet, von der Vorinstanz zur Beschwerdeantwort aufgefordert zu werden.