2. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz unter anderem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (nach § 17 Abs. 1 VRPG) vor, indem sie es versäumt habe, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Die Behauptung der Beschwerdegegner betreffend Fertigstellung des Anbaus habe in den Akten keinerlei Stütze gefunden. Folglich hätte die Vorinstanz nicht unbesehen darauf abstellen dürfen. Weder der Baueinstellungsverfügung des Gemeinderats Q._____ vom 24. März 2023 noch dem Kurzprotokoll der Regionalen Bauverwaltung WSW AG vom 22. März 2023 oder dem Protokoll der Schnurgerüstkontrolle der F._____ AG vom 27. Februar 2023 sei zu entnehmen, dass der Anbau fertiggestellt sein soll.