Die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 mit Ausführungen dazu begnügt, dass mit Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Baueinstellung keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei, obwohl damit zu rechnen gewesen sei, dass der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die Aufhebung der Baueinstellung betreffe. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergebe sich ausserdem, dass es sich bei den behaupteten ausstehenden Arbeiten (fehlende Absturzsicherung auf dem Dach des Anbaus, fehlender Abschluss der Fenster, fehlender Anstrich der Fassade, ausstehende Ver-