In der Beschwerdeantwort vor Verwaltungsgericht ergänzte die Vorinstanz, der Darstellung der heutigen Beschwerdegegner betreffend Fertigstellung des Studioanbaus sei weder von Seiten des Gemeinderats noch von Seiten der Beschwerdeführer widersprochen worden. Die Beschwerdeführer hätten sich in ihrer Eingabe vom 25. Mai 2023 mit Ausführungen dazu begnügt, dass mit Bezug auf den Antrag auf Aufhebung der Baueinstellung keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden sei, obwohl damit zu rechnen gewesen sei, dass der Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch die Aufhebung der Baueinstellung betreffe.