Unvollendet sei lediglich der vorgelagerte Kiesplatz, welcher keiner Baubewilligungspflicht unterstehe. Daraus schloss die Vorinstanz, dass der Zweck der Baueinstellung gemäss § 159 Abs. 1 BauG, den Ist-Zustand gegen eine laufende oder drohende Veränderung zu schützen, dahingefallen sei. Die für die Anordnung eines Baustopps bzw. einer Baueinstellungsverfügung vorausgesetzte Dringlichkeit sei vorliegend nicht gegeben (angefochtener Entscheid, Erw. 3).