II. 1. Die Vorinstanz hob die vom Gemeinderat Q._____ gestützt auf § 159 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) erlassene Baueinstellung mit der Begründung auf, dass die Beschwerdeführer (vor Verwaltungsgericht Beschwerdegegner) in ihrer Beschwerde beim BVU festgehalten hätten, dass der Studioanbau im Zeitpunkt des Erlasses der Baueinstellungsverfügung bereits erstellt gewesen sei. Unvollendet sei lediglich der vorgelagerte Kiesplatz, welcher keiner Baubewilligungspflicht unterstehe.