Deshalb haben die Beschwerdeführer ein ausgewiesenes Interesse daran, dass der Anbau nicht bis zur Bezugsbereitschaft fertiggestellt und auch nicht nur vorübergehend bewohnt wird, was sich einzig mit der von ihr angestrebten Aufrechterhaltung der gemeinderätlichen Baueinstellung erreichen lässt. Sie haben insofern einen unbestreitbaren und aktuellen praktischen Nutzen aus ihrer -7- Beschwerdeführung, und zwar nicht nur im Hinblick auf die beantragte Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids.