2.4. Effektiv könnte die von der Vorinstanz angeordnete Aufhebung der gemeinderätlichen Baueinstellung dazu führen, dass der allenfalls grenzabstandsverletzende nördliche Anbau an das Einfamilienhaus der Beschwerdegegner nicht nur baulich vollständig, bis zur Bezugsbereitschaft realisiert würde (inklusive Innenausbau), sondern sich auch nutzen liesse. Eine solche Nutzung (anstelle eines weniger nutzungsintensiven Leerstandes) würde aber die Rechtswidrigkeit einer allfälligen Grenzabstandsverletzung zulasten der Beschwerdeführer klar verstärken, und zwar ungeachtet dessen, dass eine allfällige rechtswidrige Nutzung unter Umständen bloss vorübergehender