Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdegegner (Nichterstellung eines Schnurgerüsts, Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes, Ausführung von nicht bewilligten Dachfenstern) sei zu befürchten, dass die Beschwerdegegner das nachträgliche Baubewilligungsverfahren so weit wie möglich in die Länge ziehen würden, um möglichst lange vom rechtswidrigen Zustand profitieren zu können. Entsprechend ziehe die Aufhebung der Baueinstellung für die Beschwerdeführer rechtliche und tatsächliche Nachteile nach sich, welche sich mit einem für sie günstigen Endentscheid (Rückbau auf den gesetzlich zulässigen Grenzabstand) nicht wieder gut machen liessen.