Mit ihrer Argumentation, dass der in ihrem Interesse liegende Rückbau des Anbaus im Falle einer vollständigen Realisierung desselben eher an Verhältnismässigkeitsgründen scheitern könnte, weshalb sie (die Beschwerdeführer) ein berechtigtes Interesse an der "Einfrierung" des jetzigen angeblich rechtswidrigen Zustands hätten, liessen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Beschwerdegegner hinsichtlich weiterer Ausbauarbeiten nicht mehr als gutgläubig gelten könnten. Zudem fielen die Kosten -6- für die noch ausstehenden Arbeiten im Verhältnis zu den Kosten des bereits erstellten Anbaus nicht ins Gewicht.