Entsprechend hätten die Beschwerdeführer keinerlei praktischen Nutzen aus der Gutheissung ihrer Beschwerde und würden einen solchen auch nicht dartun. Mit ihrer Argumentation, dass der in ihrem Interesse liegende Rückbau des Anbaus im Falle einer vollständigen Realisierung desselben eher an Verhältnismässigkeitsgründen scheitern könnte, weshalb sie (die Beschwerdeführer) ein berechtigtes Interesse an der "Einfrierung" des jetzigen angeblich rechtswidrigen Zustands hätten, liessen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass die Beschwerdegegner hinsichtlich weiterer Ausbauarbeiten nicht mehr als gutgläubig gelten könnten.