Das Gebäudevolumen sei vollständig realisiert. Die weiteren daran geplanten Ausbauten seien "grenzabstandsneutral" und würden eine allfällige (bestrittene) Rechtswidrigkeit insofern nicht verstärken. Entsprechend hätten die Beschwerdeführer keinerlei praktischen Nutzen aus der Gutheissung ihrer Beschwerde und würden einen solchen auch nicht dartun.