2.2. Die Beschwerdegegner bestreiten, dass den Beschwerdeführern aus der Aufhebung der Baueinstellung durch die Vorinstanz ein Nachteil erwächst. Es fehle ihnen daher an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (Beschwerde, S. 8 ff., Rz. 18 ff.). Der Anbau (Studio) sei gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen bereits so weit fertiggestellt, dass weitere noch mögliche Arbeiten am Anbau selbst oder an dessen Umgebungsgestaltung (insbesondere Kiesvorplatz) keine Auswirkungen auf den im Streit liegenden Grenzabstand hätten. Das Gebäudevolumen sei vollständig realisiert.