3. Im weiteren Schriftenwechsel ("Replik" der Beschwerdegegner auf die Beschwerdeantworten des BVU und des Gemeinderats Q._____ vom 9. November 2023; Replik der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2023; Duplik der Beschwerdegegner vom 22. Januar 2024) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 22. Februar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: