2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 250.–, insgesamt Fr. 1'750.–, werden den Beschwerdeführenden zu 4/5 (Fr. 1'400.–) in solidarischer Haftung auferlegt. Der Rest geht zu Lasten der Staatskasse. 3. Die Parteikosten werden keine ersetzt. C. 1. Diesen Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, liessen die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren beigeladenen B._____ und A._____ mit Beschwerde vom 30. Juni 2023 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: -4-