9. Die Bauarbeiten dürfen erst weitergeführt werden, wenn der Gemeinderat diese Verfügung schriftlich aufgehoben hat. B. Auf Beschwerde von D._____ und C._____ vom 24. April 2023 gegen die Dispositiv-Ziffern 1–3 dieser Baueinstellungsverfügung samt Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschied das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, am 7. Juni 2023: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden und darauf einzutreten ist.