5. Die Ausstellung eines Strafbefehls wegen Ausführung von Bauarbeiten ohne Bewilligung wird ausdrücklich vorbehalten. 6. Die Bauherrschaft hat die Bauleitung umgehend von dieser Baueinstellungsverfügung in Kenntnis zu setzen. 7. Eine Nichtbeachtung dieser Verfügung hätte strafrechtliche Konsequenzen gemäss § 160 BauG und Art. 292 StGB zur Folge. 8. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäss § 44 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ausdrücklich entzogen.