Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 7'600.00.00 sachgerecht. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern davon die Hälfte, d.h. Fr. 3'800.00 zu ersetzen. Der Anteil des Gemeinderats ist aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a - 15 - Abs. 1 AnwT um 1/4 herabzusetzen. Der Gemeinderat hat den Beschwerdeführern damit Fr. 2'850.00 zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: