2.2.2. Bei der Festsetzung der Höhe der vorinstanzlichen Parteikosten gilt auch hier zu berücksichtigen, dass der Streitwert im mittleren Bereich des massgeblichen Rahmens liegt. Die Schwierigkeit des Falles und der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters sind als mittel einzustufen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Rechtsvertreter hinsichtlich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte, da er bereits im Einwendungsverfahren involviert war. Zudem führte die Vorinstanz keine Verhandlung durch. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 7'600.00.00 sachgerecht.