Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern davon 1/3, d.h. Fr. 2'200.00 zu ersetzen. Die Anteile des BVU, Rechtsabteilung, und des Gemeinderats sind aufgrund des hohen Streitwerts gestützt auf § 12a Abs. 1 AnwT jeweils um 1/4 herabzusetzen, d.h. letztere beiden haben den Beschwerdeführern je Fr. 1'650.00 zu ersetzen.