der mutmassliche Aufwand des Anwalts waren – für ein Verfahren mit einem Streitwert von Fr. 283'200.00 – knapp mittel. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Anwalt hinsichtlich Aufwand und Schwierigkeit Erleichterungen hatte, da er die Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz vertrat. Zudem wurde keine Verhandlung durchgeführt. Ohne Berücksichtigung von § 12a Abs. 1 AnwT erscheint eine Entschädigung von Fr. 6'600.00 sachgerecht. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern davon 1/3, d.h. Fr. 2'200.00 zu ersetzen.