Die Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung ist mit über 13,28 % derart hoch, dass sie nicht mit Auflagen zur Korrektur gebracht werden kann (siehe etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020, Erw. 8.2, wo das Bundesgericht bereits eine Überschreitung der zulässigen anrechenbaren Geschossfläche um ca. 1.43 % als nicht vernachlässigbar bezeichnete und es zudem als nicht unverhältnismässig einstufte, dass die Vorinstanz auf einen Bauabschlag erkannt hatte), sondern nur der Bauabschlag in Frage kommt. Das projektierte Bauvorhaben kann nicht bewilligt werden.