4.2. Der Mangel, an dem das Bauvorhaben leidet, ist nicht untergeordneter Natur. Von einer bloss geringfügigen Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung kann keine Rede sein. Die Überschreitung der maximal zulässigen Ausnützung ist mit über 13,28 % derart hoch, dass sie nicht mit Auflagen zur Korrektur gebracht werden kann (siehe etwa auch Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2019 vom 3. Juni 2020, Erw.