Soweit die Vorinstanz die gegenteilige Beurteilung des Gemeinderats unter Hinweis auf die Gemeindeautonomie schützte, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Autonomie der Gemeindebehörden hat – wie dargelegt (Erw. II/3.2.1) – namentlich dort ihre Grenzen, wo sich eine Auslegung mit dem Wortlaut sowie mit dem Sinn und Zweck der Bestimmungen nicht mehr vereinbaren lässt. Dies ist beim Auslegungsergebnis des Gemeinderats der Fall. Das Attikageschoss ist bei der Berechnung der Ausnützungsziffer somit zu berücksichtigen, d.h. § 32 Abs. 2 lit. a BauV kommt hinsichtlich des Attikageschosses zur Anwendung.