Dies lässt sich damit erklären, dass Räume in Attikageschossen hinsichtlich Nutzungsqualität und Wohnhygiene den Räumen in Vollgeschossen in der Regel ebenbürtig sind, wohingegen Dachgeschosse oftmals weniger gut nutzbar sind (Dachschrägen, eingeschränkte Belichtungs- und Belüftungsmöglichkeiten, vergleichsweise grössere Nebennutzflächen wie Estriche etc.). Die Regelung in der BNO, die Dachgeschosse – nicht jedoch die Attikageschosse – bei der Ausnützung generell nicht anzurechnen, trägt diesen Differenzen Rechnung und schafft einen gewissen Ausgleich. - 11 -