Wie dargelegt können Gemeinden bezüglich der Ausnützung die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Ob die Gemeinden diese in allen drei, in zwei, in einem oder in keinem der drei genannten Geschosse abweichend regeln wollen, steht ihnen grundsätzlich frei. Die Stadt Q._____ hat Untergeschosse und Dachgeschosse – nicht aber Attikageschosse – von der Berücksichtigung bei der Ausnützungsziffer generell ausgenommen (vgl. oben). Attikageschosse werden somit nicht gleich behandelt wie Dachgeschosse (und – hier nicht interessierende – Untergeschosse).