Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass bereits zum Zeitpunkt, als die BNO von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen wurde, die kantonale Bestimmung zur Ausnützungsziffer festhielt, die Gemeinden könnten die Anrechenbarkeit von Räumen in "Dach-, Attika- und Untergeschossen" abweichend regeln (§ 9 Abs. 3 ABauV). Bereits damals wurde in der kantonalen Vorgabe somit ausdrücklich zwischen Dach- und Attikageschossen differenziert.