In Bezug auf die Entstehungsgeschichte bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber – in Abweichung vom klaren Wortlaut – neben Dach- und Untergeschossen tatsächlich auch Attikageschosse von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer ausnehmen wollte. Vor Augen zu halten ist dabei auch, dass bereits zum Zeitpunkt, als die BNO von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen wurde, die kantonale Bestimmung zur Ausnützungsziffer festhielt, die Gemeinden könnten die Anrechenbarkeit von Räumen in "Dach-, Attika- und Untergeschossen" abweichend regeln (§ 9 Abs. 3 ABauV).