63 Abs. 1 BNO als gesetzgeberische Ungenauigkeit zu qualifizieren (angefochtener Entscheid, S. 15). Dass der kommunale Gesetzgeber – konkret die Einwohnergemeindeversammlung (welche die BNO am ______ 2003 beschloss) – in Art. 63 Abs. 1 BNO effektiv auch Attikageschosse von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer ausnehmen wollte, ergibt sich aus den Vorakten indes nicht. Die Parteien geben denn auch keine konkreten Belegstellen an, welche dies beweisen würden. Anderweitige Unterlagen, welche die These der Vorinstanz untermauern würden, werden ebenfalls nicht genannt.