Die Vorinstanz hält fest, der kommunale Gesetzgeber habe auf eine Nennung des Attikageschosses in Art. 63 Abs. 1 BNO verzichtet, obwohl er (wie den Vorakten zu entnehmen sei) offensichtlich auch Attikageschosse von der Anrechenbarkeit an die Ausnützungsziffer habe ausnehmen wollen; wenn überhaupt sei das Weglassen des Begriffs des Attikageschosses in Art. 63 Abs. 1 BNO als gesetzgeberische Ungenauigkeit zu qualifizieren (angefochtener Entscheid, S. 15).