Die Definition und das Vorliegen eines Attikageschosses ist für die Beurteilung der Höhe der Baute (Geschossigkeit, Gebäudehöhe) somit von erheblicher Bedeutung. Soweit der Beschwerdegegner gegenteilig behauptet, die Definition des Attikageschosses unter dem Kapitel "Länge und Höhe von Gebäuden" sei "falsch platziert" oder der "Titel in der ABauV" sei "falsch bzw. unpräzis" (vgl. Beschwerdeantwort Beschwerdegegner, S. 5), geht der Einwand fehl.