Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen (§ 12 Abs. 1 ABauV). Da das Attikageschoss (als ein auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss) wie ein Dachgeschoss behandelt wird (§ 16a Abs. 1 ABauV), wird die Attikageschosshöhe nicht zur Gebäudehöhe gerechnet. Für die Gebäudehöhe massgebend ist der oberste Punkt der Brüstung des Flachdachs, auf dem sich das Attikageschoss befindet. Die Definition und das Vorliegen eines Attikageschosses ist für die Beurteilung der Höhe der Baute (Geschossigkeit, Gebäudehöhe) somit von erheblicher Bedeutung.