Aus den im erwähnten Kapitel "III. Längen und Höhen von Gebäuden" enthaltenen Bestimmungen ergibt sich, dass die Definition und das Vorliegen eines Attikageschosses (§ 16a ABauV) zum einen für die Geschossigkeit von Bedeutung ist. Das Attikageschoss gilt – gleich wie das Untergeschoss (§ 15 ABauV) und das Dachgeschoss (§ 16 ABauV) – nicht als Vollgeschoss (§ 14 Abs. 1 ABauV). Weiter ist die Definition bzw. das Vorliegen eines Attikageschosses für die Gebäudehöhe von Relevanz. Die Gebäudehöhe wird vom anschliessenden gewachsenen Terrain bis zum Schnitt der Fassade mit der Dachoberfläche, bei Flachdächern bis zum obersten Punkt der Brüstung, gemessen (§ 12 Abs. 1 ABauV).