auf Flachdachbauten aufgesetztes, verkleinertes Geschoss ist und "wie ein Dachgeschoss behandelt" wird. Die Vorinstanzen und der Beschwerdegegner leiten daraus ab, dass das Attikageschoss auch im Hinblick auf Art. 63 Abs. 1 BNO wie ein Dachgeschoss zu behandeln und demnach nicht ausnützungsrelevant ist. In systematischer Hinsicht ist dabei jedoch zu beachten, dass der herangezogene § 16a ABauV "Attikageschoss (§ 49 BauG)" in der ABauV im Kapitel "III. Längen und Höhen von Gebäuden" (§§ 11 - 16a ABauV) eingeordnet ist und nicht im Kapitel zur Ausnützung (siehe §§ 32 - 35 BauV ["4. Ausnützungsziffer"] bzw. zuvor §§ 9 - 10b ABauV ["II. Ausnutzung"]).