Die Ansicht der Vorinstanzen und des Beschwerdegegners – nämlich, dass Attikageschosse bei der Ausnützung (gleich wie Dach- und Untergeschosse) nicht anzurechnen sind – basiert auf einem Heranziehen von § 16a Abs. 1 ABauV. Diese Vorschrift besagt, dass das Attikageschoss ein -9-