BauV erwähnten Räume bzw. Flächen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 BauV können die Gemeinden die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln, wobei diese Möglichkeit bereits im vor dem Inkrafttreten der BauV (am 1. September 2011; § 62 BauV) geltenden § 9 Abs. 3 Satz 1 ABauV vorgesehen war. Die Stadt Q._____ hält unter dem Randtitel "Ausnützungsziffer AZ" in Art. 63 Abs. 1 BNO fest: "Es gilt die Definition gemäss kantonalem Recht. Zusätzlich werden Dach- und Untergeschosse nicht zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt.". Für die Definition der Ausnützungsziffer gilt somit das kantonale Recht (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BNO), konkret § 32 BauV.